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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DAS Innovations
Eisenbahnstraße 40-42,
67655 Kaiserslautern
für Leistungen in den Bereichen: IT-Betreuung • Softwareentwicklung • Webdesign
Stand: März 2026
TEIL A: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen DAS Innovations, Eisenbahnstraße 40-42, 67655 Kaiserslautern (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen in den Bereichen IT-Betreuung, Softwareentwicklung und Webdesign.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung erklärt werden.
(4) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Bei Angeboten mit detailliertem Leistungsverzeichnis sind nur die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen vom Auftrag umfasst.
(5) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Führen sie zu Mehr- oder Minderkosten, ist eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu vereinbaren.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der berechtigt ist, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder zeitnah herbeizuführen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Hardware, Internetzugang, Zugangsdaten) für die Leistungserbringung gegeben sind.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen zu informieren, die für die Leistungserbringung relevant sein können.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Soweit keine Vergütung vereinbart ist, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen über 5.000 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Leistungszeit und Termine
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder als Fixtermine vereinbart wurden.
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Ausfall von Zulieferern, Streik, mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers), verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend.
(3) Bei Verzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und teilt die voraussichtliche neue Leistungszeit mit.
(4) Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber – unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen gesetzt hat.
§ 6 Abnahme
(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Als unwesentlich gelten Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 abnimmt oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
(4) Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt und nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beginn der produktiven Nutzung wesentliche Mängel anzeigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen.
(2) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige soll eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten.
(3) Bei berechtigten Mängelanzeigen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist oder nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(5) Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder Dritter oder durch Nutzung in einer nicht vertragsgemäßen Umgebung verursacht wurden.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung werden einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte eingeräumt, die auf den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beschränkt sind.
(3) Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte, insbesondere ausschließlicher Rechte oder Rechte zur Bearbeitung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ggf. einer gesonderten Vergütung.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Auftrag erstellten Arbeiten (z.B. Websites, Designs, Software) anonymisiert als Referenz zu nutzen, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere technische Daten, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und wirtschaftliche Informationen.
(3) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die (a) bei Empfang bereits allgemein bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt wurden, (b) dem Empfänger bei Empfang bereits bekannt waren, (c) dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig mitgeteilt wurden, oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Die elektronische Form genügt der Schriftform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
TEIL B: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR IT-BETREUUNG
§ 12 Leistungsumfang
(1) Die IT-Betreuungsleistungen umfassen je nach Vereinbarung insbesondere:
a) Einrichtung, Wartung und Überwachung von Servern und Netzwerkkomponenten, b) Installation, Konfiguration und Aktualisierung von Betriebssystemen und Anwendungssoftware, c) Einrichtung und Überwachung von Datensicherungslösungen (Backup), d) Implementierung und Pflege von IT-Sicherheitsmaßnahmen (Firewall, Virenschutz, etc.), e) Beratung bei der Beschaffung von Hard- und Software, f) Support und Fehlerbehebung bei IT-Problemen, g) Dokumentation der IT-Infrastruktur.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Service-Level-Agreement (SLA).
(3) Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Beschaffung von Hard- und Software, Lizenzkosten für Software Dritter, Kosten für externe Dienstleister (z.B. Hosting-Provider), sowie bauliche Maßnahmen.
§ 13 Service-Level und Reaktionszeiten
(1) Sofern ein Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart wurde, gelten die darin festgelegten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung gelten folgende Standard-Reaktionszeiten während der Geschäftszeiten (Mo–Fr, 9:00–18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Rheinland-Pfalz):
a) Kritische Störungen (Totalausfall): Reaktion innerhalb von 4 Stunden, b) Erhebliche Störungen (wesentliche Einschränkung): Reaktion innerhalb von 8 Stunden, c) Sonstige Störungen und Anfragen: Reaktion innerhalb von 2 Werktagen.
(3) Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang einer Störungsmeldung und der Aufnahme der Fehleranalyse. Sie ist keine Garantie für die Behebung der Störung innerhalb dieses Zeitraums.
(4) Support außerhalb der Geschäftszeiten ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 50% auf den regulären Stundensatz vergütet.
§ 14 Datensicherung und Datenverantwortung
(1) Sofern Datensicherungsleistungen vereinbart sind, richtet der Auftragnehmer ein Backup-System nach den vereinbarten Spezifikationen ein und überwacht dessen ordnungsgemäße Funktion.
(2) Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine vollständige Übernahme der Datensicherung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.
(3) Vor Beginn von Wartungsarbeiten, Updates oder sonstigen Eingriffen in das System des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, eine vollständige Datensicherung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die trotz vertragsgemäßer Datensicherung durch Umstände eintreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
§ 15 Fernwartung und Fernzugriff
(1) Zur Erbringung von IT-Betreuungsleistungen kann der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Fernwartungssoftware einsetzen.
(2) Der Fernzugriff erfolgt ausschließlich nach vorheriger Ankündigung oder auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers, es sei denn, es wurde ein automatisiertes Monitoring-System mit entsprechender Zugriffsberechtigung vereinbart.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen (z.B. Mitarbeiter) für den Fernzugriff vorliegen.
(4) Die Verbindung für Fernwartung erfolgt verschlüsselt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die während der Fernwartung erlangten Kenntnisse über Daten und Systeme des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) IT-Betreuungsverträge werden, sofern nicht anders vereinbart, für eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten geschlossen.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei (2) Monate in Verzug ist, oder (b) eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail) genügt.
(5) Bei Beendigung des Vertrages unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch und Kosten bei der Übergabe der IT-Betreuung an einen Nachfolger.
TEIL C: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SOFTWAREENTWICKLUNG
§ 17 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer entwickelt individuelle Software (Webapplikationen, mobile Anwendungen, Datenbanklösungen oder sonstige Softwareprodukte) nach den Anforderungen des Auftraggebers.
(2) Grundlage der Entwicklung ist das zwischen den Parteien abgestimmte Lastenheft, Pflichtenheft oder eine vergleichbare Leistungsbeschreibung.
(3) Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Anforderungen während der Projektlaufzeit (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf Termine und Vergütung.
§ 18 Entwicklungsprozess und Projektmethodik
(1) Der Entwicklungsprozess richtet sich nach der im Einzelvertrag vereinbarten Methodik (z.B. agile Entwicklung, Wasserfall-Modell).
(2) Bei agiler Entwicklung erfolgt die Umsetzung in Iterationen (Sprints). Am Ende jeder Iteration werden die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Prüfung und Feedback vorgestellt.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an regelmäßigen Abstimmungsterminen teilzunehmen und zeitnah Feedback zu geben. Verzögertes Feedback verlängert entsprechend die Projektlaufzeit.
(4) Der Auftragnehmer dokumentiert den Entwicklungsstand in angemessenem Umfang und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Zwischenstände zur Verfügung.
§ 19 Nutzungsrechte an der Software
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der im Auftrag entwickelten Software ein.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software zu installieren, zu laden, ablaufen zu lassen und anzuzeigen sowie für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
(3) Der Auftraggeber erhält den Quellcode der entwickelten Software. Das Recht zur Bearbeitung des Quellcodes ist hiervon nicht umfasst, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
(4) Für den Einsatz von Standardkomponenten, Open-Source-Software oder Bibliotheken Dritter gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die eingesetzten Drittkomponenten und deren Lizenzbedingungen.
(5) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 20 Test und Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Software führt der Auftragnehmer interne Tests durch und stellt die Software dem Auftraggeber zur Abnahme bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bereitstellung zu testen und abzunehmen oder schriftlich unter Angabe der festgestellten wesentlichen Mängel abzulehnen.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber (a) die Software nicht fristgemäß testet, (b) die Software ohne Vorbehalt produktiv nutzt, oder (c) nur unwesentliche Mängel geltend macht.
(4) Bei berechtigter Ablehnung wegen wesentlicher Mängel beseitigt der Auftragnehmer diese in angemessener Frist und stellt die Software erneut zur Abnahme bereit.
§ 21 Wartung und Pflege
(1) Wartungs- und Pflegeleistungen für die entwickelte Software sind nicht automatisch Bestandteil des Entwicklungsvertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Wartungsleistungen können insbesondere umfassen: Fehlerbehebung, Anpassungen an geänderte technische oder rechtliche Anforderungen, Sicherheitsupdates sowie funktionale Erweiterungen.
(3) Ohne Wartungsvertrag besteht nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kein Anspruch auf Fehlerbeseitigung oder Updates.
TEIL D: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WEBDESIGN
§ 22 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine Website gemäß den vereinbarten Spezifikationen.
(2) Webdesign-Leistungen können insbesondere umfassen:
a) Konzeption und Gestaltung des Layouts, b) Technische Umsetzung der Website (HTML, CSS, JavaScript, CMS-Integration), c) Responsive Design für verschiedene Endgeräte, d) Grundlegende Suchmaschinenoptimierung (On-Page-SEO), e) Einbindung vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte (Texte, Bilder), f) Einrichtung eines Content-Management-Systems (CMS), g) Einweisung in die Bedienung des CMS.
(3) Nicht im Standardumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Texterstellung, professionelle Fotografie, Hosting, Domain-Registrierung, laufende Wartung und Pflege, sowie E-Commerce-Funktionalitäten.
§ 23 Entwürfe und Korrekturschleifen
(1) Der Auftragnehmer erstellt zunächst ein oder mehrere Design-Entwürfe gemäß dem vereinbarten Briefing.
(2) Der Auftraggeber wählt einen Entwurf aus und kann im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen Änderungswünsche äußern.
(3) Mangels abweichender Vereinbarung sind zwei (2) Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten. Weitere Korrekturschleifen werden nach Aufwand berechnet.
(4) Wesentliche konzeptionelle Änderungen oder Änderungswünsche, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden als Zusatzleistung gesondert berechnet.
(5) Äußert der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vorlage eines Entwurfs keine Änderungswünsche, gilt der Entwurf als freigegeben.
§ 24 Bereitstellung von Inhalten
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Website erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Logos, etc.) rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Bilder sind in einer Auflösung von mindestens 150 dpi (für Web) und in gängigen Formaten (JPG, PNG, SVG) bereitzustellen. Logos sind idealerweise als Vektorgrafik (SVG, EPS, AI) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er über alle erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Inhalten verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren.
(4) Stellt der Auftraggeber die vereinbarten Inhalte nicht rechtzeitig bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, Platzhalter zu verwenden oder die Fertigstellung entsprechend zu verschieben.
§ 25 Nutzungsrechte am Webdesign
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem erstellten Webdesign zum Zwecke des Betriebs der Website.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Website im Internet.
(3) Eine Weitergabe des Designs an Dritte oder die Nutzung für andere Websites oder Projekte bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Nicht freigegebene Entwürfe verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Footer der Website einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft anzubringen (z.B. „Webdesign: DAS Innovations“), sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
§ 26 Domain und Hosting
(1) Die Registrierung von Domains sowie das Hosting der Website sind keine automatischen Bestandteile des Webdesign-Vertrages und werden, sofern gewünscht, gesondert vereinbart.
(2) Bei Beauftragung von Domain- oder Hosting-Leistungen registriert der Auftragnehmer die Domain auf den Namen des Auftraggebers, sofern technisch möglich und nicht anders vereinbart.
(3) Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Zulässigkeit des gewählten Domainnamens. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung etwaiger Namens- oder Markenrechte.
(4) Hosting-Leistungen werden nach den Bedingungen des jeweiligen Hosting-Providers erbracht. Der Auftragnehmer vermittelt diese Leistungen lediglich oder bietet sie als Wiederverkäufer an.
§ 27 Fertigstellung und Abnahme
(1) Nach Fertigstellung wird die Website auf einem Testsystem oder der finalen Domain zur Abnahme bereitgestellt.
(2) Der Auftraggeber hat die Website innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen oder schriftlich unter Angabe konkreter Mängel abzulehnen.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Website nicht fristgemäß prüft oder die Website ohne Vorbehalt produktiv nutzt.
(4) Nach der Abnahme vorgenommene Änderungswünsche werden als Zusatzleistung gesondert berechnet.
§ 28 Wartung und Support
(1) Wartung, Pflege und Support für die Website sind nicht automatisch Bestandteil des Webdesign-Vertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Wartungsleistungen können insbesondere umfassen: Aktualisierung des CMS und seiner Komponenten, Sicherheitsupdates, Backup-Erstellung, Fehlerbehebung und kleinere inhaltliche Änderungen.
(3) Ohne Wartungsvertrag obliegt die Pflege und Aktualisierung der Website dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Sicherheitslücken oder Fehlfunktionen, die durch unterlassene Updates entstehen.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit Datum März 2026 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.
DAS Innovations
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